AGB

  1. Geltungsbereich

Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln die Beziehungen zwischen Ihnen als unserer Kundin („Kundin“) und der Agentur Loulema GmbH („Agentur“) (Agentur und Kundin, die „Parteien“). Die Leistungen der Agentur und deren Umfang werden in einer verbindlichen Auftragsbestätigung oder einem individuellen Vertrag mit der Kundin vereinbart und festgehalten („Auftragsbestätigung“, „Individualvertrag“ bzw. „Individualverträge“). Diese AGB sind ergänzender Bestandteil der Individualverträge. Widersprechen sich diese AGB und Individualverträge, sind die widersprechenden Bestimmungen der Individualverträge massgebend. Die Ausserkraftsetzung von einzelnen Bestimmungen dieser AGB durch abweichende Bestimmungen in Individualverträgen hat keinen Einfluss auf die Geltung der übrigen AGB.

 

  1. Vertragsschluss

Ein Individualvertrag kommt rechtswirksam zustande, wenn die Kundin die Agentur (in der Regel unter Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag) anfragt, bestimmte Leistungen zu erbringen und die Agentur ihr Einverständnis schriftlich bzw. per E-Mail bestätigt (Auftragsbestätigung). Mit dem Zustandekommen des Individualvertrags erklärt sich die Kundin mit den vorliegenden AGB einverstanden. Ein Kostenvoranschlag stellt eine unverbindliche Schätzung nach bestem Wissen und Gewissen für die von der Kundin angefragten Leistungen dar. Der Kostenvoranschlag ist für eine Dauer von 90 Tagen ab Datum der Erstausstellung gültig. Spätere Preisanpassungen bleiben vorbehalten, werden jedoch der Kundin im Voraus mitgeteilt. Ist der Leistungsumfang zum Zeitpunkt des Kostenvoranschlags nicht genügend bestimmt, unterstützt die Agentur die Kundin bei der Konkretisierung.

 

  1. Vertragsgegenstand

Die Leistungen der Agentur und deren Umfang sind in den Individualverträgen zwischen der Kundin und der Agentur festgelegt.

 

  1. Kundenbeziehung

Der Individualvertrag kommt ausschliesslich zwischen der Kundin und der Agentur zustande. Durch den Individualvertrag entstehen Rechte und Pflichten ausschliesslich zwischen der Kundin und der Agentur. Die Pflichten der Agentur aus dem Individualvertrag bestehen nur gegenüber der Kundin. Nur die Kundin kann sich auf die Beratung der Agentur berufen und Bestimmungen des Individualvertrags durchsetzen.

 

  1. Drittparteien

Die Agentur kann Drittparteien (Medien, Lieferanten, Freelancer, Vermarkter etc.) hinzuziehen, die im Zusammenhang mit dem Individualvertrag als Unterbeauftragte arbeiten. Die Agentur kann ferner Drittparteien im Namen der Kundin beauftragen. Bevor die Agentur eine Drittpartei im Namen der Kundin beauftragt, die erhebliche Kosten verursacht, wird die Agentur dies mit der Kundin diskutieren und vereinbaren. Die Vertragsbeziehung besteht dann direkt zwischen der Kundin und der Drittpartei. Die Rechnungen der unterbeauftragten Dritten werden der Kundin soweit nicht anders vereinbart direkt zur Überweisung weitergeleitet und die Kundin ist verpflichtet, diese zu bezahlen. Die Haftung der Agentur der Kundin gegenüber für Fehler und Unterlassungen von unterbeauftragten Drittparteien ist soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Die Agentur darf den Individualvertrag mit allen Rechten und Pflichten auf von ihr kontrollierte oder unter gemeinsamer Kontrolle stehende Gesellschaften (ohne Zustimmung der Kundin) übertragen.

 

  1. Weisungen / Vertragsänderungen

Die im Rahmen der Vertragsabwicklung erforderlichen Weisungen (inkl. Vertragsänderungen) können von der Kundin schriftlich bzw. Per E-Mail erteilt werden. Werden mündliche Weisungen erteilt, so ist die Kundin gehalten, diese unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Die Kundin nimmt zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass Weisungen, welche eine Änderung des Individualvertrags bewirken, zu Preis und/oder Terminanpassungen führen können. Die Agentur informiert die Kundin über etwaige Vertragsänderungen (inkl. Preis- und/oder Terminanpassungen) nach Erhalt einer schriftlichen Weisung bzw. Bestätigung. Möchte die Kundin den weisungsberechtigten Personenkreis auf bestimmte Personen beschränken, so hat er dies der Agentur schriftlich mitzuteilen. Ansonsten darf die Agentur davon ausgehen, dass sämtliche Personen der Kundin (einschliesslich allfälliger Hilfspersonen der Kundin) zur Erteilung von Weisungen ermächtigt sind.

 

  1. Honorare

Die Leistungen der Agentur und die Zahlungsmodalitäten werden ausschliesslich im Individualvertrag festgelegt.

 

  1. Nutzung von Arbeitsergebnissen

Alle Rechte an geistigem Eigentum bezüglich Dienstleistungen und Produkten der Loulema GmbH verbleiben bei Agentur oder den berechtigten Dritten. Soweit die Rechte Dritten zustehen, garantiert die Agentur, dass sie über die entsprechenden Nutzungs- und Vertriebsrechte verfügt.
Soweit der Individualvertrag keine abweichende Regelung vorsieht, gewährt die Agentur der Kundin nach vollständiger Bezahlung des Honorars ein auf die Schweiz beschränktes, nicht-exklusives, nicht-übertragbares sowie nicht-unterlizenzierbares Recht zur Nutzung der von der Agentur oder Dritten in Erfüllung des Individualvertrags geschaffenen Arbeitsergebnissen (Kommunikationskampagnen, Kommunikationskonzepte, Werbemittel, Design, grafische Entwürfe und Skizzen, Texte, Bilder, Fotos, filmische Arbeiten, Analysen, SoftwareApplikationen, Töne, Animationen etc., nachfolgend „Arbeitsergebnisse“). Sachlich ist dieses Nutzungsrecht auf den im Individualvertrag festgelegten Umfang bzw. die Erfüllung des Zwecks des Individualvertrags beschränkt. Abweichende Regelungen im Individualvertrag vorbehalten, darf die Kundin die Arbeitsergebnisse bearbeiten oder abändern. Die Nutzung von Arbeitsergebnissen, die der (potenziellen) Kundin im Rahmen von Präsentationen (z.B. Pitches) zur Kenntnis gebracht werden, erfordert die vorgängige schriftliche Zustimmung der Agentur. Die Abgeltung allfälliger Rechte Dritter an Arbeitsergebnissen (z.B. Rechte Dritter an verwendetem Bildmaterial) ist Sache der Kundin. Die Agentur kann hierfür bezahlte Entschädigungen der Kundin verrechnen.

 

  1. Verwendung von Kennzeichen

Ohne die vorgängige Zustimmung der Agentur ist die Kundin nicht berechtigt, Firmennamen, Logos und Marken der Agentur zu nutzen oder darauf hinzuweisen. Die Agentur behält sich vor, Kunden zu nennen und Beispiele von bereits veröffentlichten Arbeiten zu Referenzzwecken vorzuzeigen.

 

  1. Haftung und Gewährleistung

Die Agentur haftet der Kundin nur für arglistig verschwiegene Gewährsmängel. Ausserhalb von Gewährsmängeln haftet die Agentur der Kundin für vorsätzliches und grob fahrlässiges Verhalten. Die Haftung für unterbeauftragte Dritte richtet sich nach Ziff. 5 AGB.

 

  1. Geheimhaltung

Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche ihr bei der Zusammenarbeit bekanntwerdenden Geschäftsvorgänge und Informationen der anderen Partei geheim zu halten. Diese Geheimhaltungspflicht gilt über die Dauer dieses Vertrages hinaus. Nicht erfasst von dieser Geheimhaltungspflicht sind jedoch die Arbeitsergebnisse, welche die Agentur und/oder die Kundin gemäss Ziff. 8 nutzen darf. Nicht geheimhaltungsbedürftig sind ferner Informationen, welche öffentlich zugänglich sind, sich bereits vor Vertragsschluss bzw. Vertragsverhandlungen in Besitz der anderen Partei befanden, sowie Informationen, die eine Partei rechtmässig von Drittparteien ohne Zusammenhang mit dem Individualvertrag erhalten hat. Eine vor Vertragsabschluss unterzeichnete Nichtverwertungs- und Geheimhaltungsvereinbarung gilt als integrierender Bestandteil dieses Vertrages.

 

  1. Informations-, Vorleistungs- und Mitwirkungspflichten der Kundin

Die Kundin verpflichtet sich, die Agentur über alle für die Abwicklung der Individualverträge relevanten Sachverhalte zu informieren und ihr sämtliche dafür erforderliche Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Liefert die Kundin der Agentur zwecks Erfüllung des Individualvertrags Werbemittel oder wesentliche Bestandteile von solchen an oder stellt er diese der Agentur auf andere Weise zur Verfügung, hat die Kundin der Agentur sämtliche Daten gemäss den vereinbarten technischen Spezifikationen zur Verfügung zu stellen. Sind diese technischen Spezifikationen nicht vollständig erfüllt, ist die Agentur befugt, die Werbemittel nicht zu publizieren, bis die entsprechenden technischen Spezifikationen korrekt umgesetzt sind. Die zusätzlichen Kosten und sonstigen Folgen, insbesondere die Folgen zeitlicher Verzögerungen im Zusammenhang mit zu spät oder mangelhaft gelieferten Daten, trägt die Kundin. Die Kundin ist bei der Zurverfügungstellung von Werbemitteln oder von Bestandteilen verpflichtet, der Agentur die für die Auslieferung/Aufschaltung der Werbung notwendigen Werbemittel innerhalb der im Projektauftrag vereinbarten Frist zur Verfügung zu stellen. Die Folgen zu spät zur Verfügung gestellter oder mangelhafter Werbemittel trägt die Kundin. Bei nicht ordnungsgemässer, insbesondere verspäteter Zurverfügungstellung oder nachträglicher Auftragsänderung durch die Kundin wird keine Gewähr für die Einhaltung des vereinbarten Aufschaltungstermins oder das Erreichen der vereinbarten Leistung übernommen. Der volle Vergütungsanspruch der Agentur bleibt auch dann bestehen, wenn die Schaltung des Werbemittels verspätet oder nicht erfolgt. Die Kundin verschafft der Agentur sämtliche für die auftragsgemässe Nutzung der zur Verfügung gestellten Werbemittel in den gebuchten elektronischen Medien erforderlichen Ermächtigungen und urheberrechtlichen Verwendungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Bearbeitung, Speicherung in und Abruf aus einer Datenbank, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich in dem für die Durchführung des Werbeauftrages erforderlichen Umfang. Die Vertragserfüllung und insbesondere die Einhaltung von verbindlichen Fristen und Terminen setzen voraus, dass die Kundin seinen Vorleistungs- und Mitwirkungspflichten stets rechtzeitig nachkommt. Die Kundin verpflichtet sich, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit er seinen Vorleistungs- und Mitwirkungspflichten jederzeit nachkommen kann.

 

  1. Datenschutz

Die Agentur bearbeitet als Datenbearbeiter die Personendaten, die von der Kundin zur Verfügung gestellt werden, in dem Umfang, wie dies die Erfüllung des Individualvertrags erfordert. Die Kundin sichert zu, dass solche Personendaten im Einklang mit den anwendbaren Datenschutzgesetzen erhoben und an die Agentur bekannt gegeben worden sind.

 

  1. Daten und Registrierung

Die Agentur ist verpflichtet, auf Verlangen der Kundin, spätestens jedoch im Falle einer Kündigung, alle im Rahmen des Individualvertrags geschaffenen Arbeitsergebnisse in reproduktionsfähigen Formaten (zu vereinbaren) an die Kundin zu übergeben, sofern und soweit die Kundin die Immaterialgüterrechte an solchen Arbeitsergebnissen oder ein entsprechendes Nutzungsrecht an den Arbeitsergebnissen erworben und die hierfür geschuldete Entschädigung bezahlt hat. Soweit die Agentur auf eigenen Namen Marken, Designs, Domainnamen sowie Social Media Accounts in Erfüllung des Individualvertrags registriert hat, ist die Agentur auf erste Aufforderung hin verpflichtet, die Übertragung der Registrierung auf die Kundin zu veranlassen.

 

  1. Aufbewahrung und Vernichtung von Dokumenten

Die Agentur hält Entwurfsdaten (und andere Daten der Kundin) bis zur Erfüllung eines Individualvertrags bzw. Abschluss eines Projekts verfügbar. Soweit im Individualvertrag nichts anderes vereinbart wurde sowie vorbehaltlich gesetzlicher Aufbewahrungspflichten ist die Agentur nicht für die Aufbewahrung und Archivierung von Daten der Kundin über die Erfüllung eines Individualvertrags bzw. den Abschluss des jeweiligen Projektes hinaus verpflichtet. Nach Ablauf der anwendbaren gesetzlichen und/oder vertraglichen Aufbewahrungspflichten darf die Agentur die Daten (ob in analoger Form oder digital) der Kundin (inkl. Kommunikation mit der Kundin) vernichten. Die Agentur ist ferner nicht verpflichtet, ihre internen Notizen und Unterlagen aufzubewahren.

 

  1. Vertragsdauer und Beendigung

Die Vertragsdauer richtet sich nach dem Individualvertrag. Vorbehalten bleibt das Recht zur jederzeitigen Kündigung des Individualvertrags aus wichtigen Gründen, welche der Kündigende nicht zu verantworten hat. Ein Auftrag oder ein Projekt gilt als abgeschlossen, wenn das Honorar restlos bezahlt wurde.

 

  1. Abtretung

Ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der Agentur darf die Kundin den Individualvertrag und alle daraus ableitenden Forderungen, Rechte und Pflichten nicht abtreten.

 

  1. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen der vorliegenden AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Bestimmung, welche dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung so nahe als rechtlich möglich kommt.

 

  1. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Der Individualvertrag (inkl. dieser AGB) unterliegt ausschliesslich Schweizer Recht und ist in Übereinstimmung damit auszulegen und zu interpretieren. Jegliche aus oder in Verbindung mit diesen AGB oder dem Individualvertrag zwischen der Agentur und der Kundin entstehenden Streitigkeiten unterliegen der ausschliesslichen Gerichtsbarkeit der Gerichte am Sitz der Agentur.

Loulema GmbH
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